Zutrittsrecht für Assistenzhunde in Supermärkten

Bundesministerium spricht sich für ein Zutrittsrecht für Assistenzhunde in Supermärkten aus

Assistenzhunde wie Blinden- oder Begleithunde sollen gesundheitlich beeinträchtigten Menschen bei der Bewältigung ihres Alltags helfen und mehr Mobilität sowie Unabhängigkeit ermöglichen. Hierzu gehört unter anderem die sichere Teilnahme am Straßenverkehr oder das selbstständige Einkaufen in einem Supermarkt. Letzteres ist jedoch nur bedingt möglich, da viele Lebensmittelgeschäfte den Tieren einen Zutritt aus hygienischen Gründen untersagen. Gleiches gilt für Restaurants, Markthallen und Cafés. Für Personen, die auf Assistenzhunde angewiesen sind, bedeutet dieses Verbot eine Einschränkung ihrer Selbstständigkeit und Lebensqualität.

 

Zutrittsverbot für Assistenzhunde führt zu einer Diskriminierung behinderter Menschen

Supermarkt- und Gastronomiebetreiber, die Assistenzhunden den Zutritt zu ihren Läden verwehren, beziehen sich auf eine europäische Verordnung zur Lebensmittelhygiene. Diese besagt, dass Haustiere keinen Zugang zu Räumlichkeiten erhalten sollten, in denen Lebensmittel gelagert oder verarbeitet werden.

Da Assistenzhunde ebenso wie Rollstühle oder Hörgeräte die Funktion eines gesundheitlichen Hilfsmittels übernehmen, führt das Zutrittsverbot zu einer Diskriminierung behinderter Menschen. Aus diesem Grund sprach sich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) erst kürzlich in einer offiziellen Stellungnahme dafür aus, Assistenzhunde als Sonderfall anzusehen und von der Verordnung auszunehmen. Einzige Voraussetzung sollte sein, dass die Tiere keinen direkten Kontakt zu Lebensmitteln haben. Da Assistenzhunde in einem besonderem Maße geschult werden und daher sehr diszipliniert sind, dürfte diese Bedingung jedoch kein Problem darstellen.

 

Regelung des Zutrittsrechts bleibt weiterhin den Ladenbetreibern überlassen

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Stellungnahme nicht um eine verpflichtende Gesetzesgebung handelt. Daher bleibt die Regelung des Zutrittsrechts nach wie vor den Ladenbetreibern überlassen. Dennoch darf davon ausgegangen werden, dass die Halter von Assistenzhunden in Zukunft hiervon profitieren werden.

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